MUSCHELN, STEINE, LEDER – DIESE DINGE DüRFEN SIE MITBRINGEN, UND DAS IST VERBOTEN

Viele Urlauber kaufen ohne großes Nachdenken ein oder sammeln ihre Souvenirs sogar selbst. Doch dabei droht Ärger mit dem Zoll. In manchen Fällen riskieren Sie sogar im Urlaubsort einen Gefängnisaufenthalt. WELT erklärt von der Muschel-Falle bis zur Leder-Ausnahme, was erlaubt ist und was nicht.

Kurz nach dem Gepäckband kommt am Flughafen noch einmal ein Moment der Wahrheit: grüner Ausgang oder roter Ausgang? Reisende, die aus dem Urlaub zurückkehren, sollten hier nicht unbedacht entscheiden. Denn in diesen Wochen ist der Zoll besonders aktiv.

„In der Regel sind die Ferienzeiten aufgrund des erhöhten Passagieraufkommens die Spitzen, in denen mehr Gepäck und Waren kontrolliert werden müssen und grundsätzlich auch mehr festgestellt wird“, sagt Hendrik Liedtke von der Generalzolldirektion in Bonn. Egal, ob grün oder rot, ist der Zoll erst einmal aufmerksam geworden, wird das Gepäck geöffnet.

Nur wer die Freimengen genau kennt und zudem weiß, was nicht eingeführt werden darf, kann ohne Bedenken den grünen Ausgang wählen. Doch häufig sind Reisende zu sorglos, haben zu viel im Ausland eingekauft oder möglicherweise Souvenirs gewählt, die gar nicht nach Deutschland kommen dürfen.

Grundsätzlich gilt: Wer aus einem EU-Staat nach Deutschland zurückkehrt, muss – mit Ausnahme von Genussmitteln – keine Freimengen beachten. Nur für Tabakwaren, Alkohol und Kaffee gilt das nicht. Und auch für Medikamente gibt es Einschränkungen.

„Bei der Einreise oder Wiedereinreise nach Deutschland dürfen Arzneimittel in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge eingebracht werde“, heißt es dazu beim Zoll. „Als üblicher persönlicher Bedarf ist dabei eine Menge für maximal drei Monate je Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlungen anzusehen.“

Strenger wird es bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Land. Zwar gelten für Medikamente dieselben Regeln, doch die Genussmittelmengen sind geringer und auch Einkäufe sind nur bis zu einer bestimmten Geldsumme ohne Abgaben möglich.

Produkt-Fälschungen aus dem Ausland

Wer jedoch auf einem Markt in Istanbul eine gefälschte Handtasche von Louis Vuitton gekauft hat, muss keine Furcht haben. „Es ist nach deutschem Recht nicht verboten, Markenfälschungen für den privaten Bedarf zu erwerben und aus dem Urlaub mit nach Deutschland zu nehmen“, sagt Andrea Steinbach, Expertin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Doch das gilt nur, wenn die Tasche für den privaten Gebrauch gedacht ist. „Wenn jedoch der Verdacht besteht, dass die Einfuhr einen gewerblichen Charakter hat, können die Zollbehörden eingreifen“, warnt Karolina Wojtal, Co-Leiterin des europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ).

Egal, ob gefälscht oder nicht, ab einem Einkaufswert von 430 Euro müssen an Seehäfen und Flughäfen Einkäufe angegeben werden. Denn dann fallen Abgaben an.

Doch es gibt noch weitere Regeln. Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Münzen und Gold und bestimmte Wertpapiere wie Schecks im Wert von 10.000 Euro und mehr müssen nach Aufforderung mündlich beim Zoll angezeigt werden, wenn man aus einem EU-Land nach Deutschland einreist. Kommt man aus einem Nicht-EU-Land, muss der Betrag sogar unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich angemeldet werden.

Immer wieder entdeckt der Zoll auch Verstöße gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen. Allein im vergangenen Jahr konnte der Zoll rund 54.000 Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Produkte sicherstellen. „Die Praxis zeigt, dass Urlauber zumeist artengeschützte Tiere und Pflanzen, beziehungsweise Teile und Erzeugnisse daraus, aus Unwissenheit mitbringen“, sagt Liedtke von der Generalzolldirektion.

Damit sind auch am Strand gesammelte tote Steinkorallen oder im Urlaubsland zum Kauf angebotene typische Urlaubssouvenirs wie Armbänder aus Elefantenhaar oder in Alkohol eingelegte Schlangen gemeint. Urlauber sollten das wissen.

Souvenirs aus geschützten Tieren sind tabu

Urlaubssouvenirs, die aus Teilen geschützter Tiere oder Pflanzen bestehen, sind verboten und werden beschlagnahmt, wenn der deutsche Zoll sie entdeckt. Das gilt natürlich auch für ganze Tiere, egal ob sie noch leben oder nicht. Denn das Washingtoner Artenschutzabkommen schützt lebende Tiere und Pflanzen sowie Produkte aus diesen Arten.

„Über das ganze Jahr verteilt – jedoch hauptsächlich in den Hauptreisezeiten – müssen sehr viele artengeschützte Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände vom Zoll beschlagnahmt werden, weil sie ohne die hierfür erforderlichen Genehmigungen mitgebracht werden“, heißt es beim Zoll, der zugleich vor dem unbedachten Kauf von Souvenirs warnt: „Lassen Sie sich Ihre Bedenken dahin gehend nicht von Händlern ausreden, die Ihnen eine Ausfuhrbescheinigung ausstellen wollen.“

Nur die zuständigen Behörden des Urlaubslandes seien dazu berechtigt. Beispiele für Souvenirs, die häufig aus geschützten Arten hergestellt werden und daher problematisch sein können, sind: Gegenstände aus Elfenbein oder Elefantenleder, Jagdtrophäen von geschützten Tierarten, exotische Felle und Pelzmäntel, Produkte von wild lebenden Katzenarten, Affen, Nashornprodukte, lebende oder ausgestopfte Vögel, Produkte von Krokodilen, Kaimanen und Schlangen, Meeresschildkröten und Produkte aus Schildpatt, Kakteen, Tillandsien und Orchideen sowie Korallen, Muschel- und Schneckenschalen.

Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen von der Dokumentenpflicht für den persönlichen Gebrauch. So dürfen Reisende beispielsweise bis zu 125 Gramm Kaviar vom Stör, bis zu drei Regenmacherstöcke aus Kaktus, bis zu vier Stück Lederwaren von Krokodilen, bis zu drei Gehäuse der Fechterschnecke bis zu vier Seepferdchen und drei Riesenmuscheln und bis zu einem Kilogramm Holzspäne vom Adlerholzbaum mitbringen. Die Bundeszollverwaltung und das Bundesamt für Naturschutz informieren auf ihrem Internet-Portal unter www.artenschutz-online.de darüber, welche geschützten Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus in Urlaubsländern zum Kauf angeboten werden könnten.

Vorsicht bei Muscheln und Scherben

Muscheln sammeln ist eine beliebte Beschäftigung am Meer. „Bei Strandfunden gibt es aber immer wieder Probleme“, sagt die Verbraucherrechtsexpertin Steinbach von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Denn in vielen Ländern ist es verboten, Muscheln mit nach Hause zu nehmen, unter anderem in Ägypten, Dubai, Neuseeland, der Dominikanischen Republik, Türkei und bei geschützten Arten auch Thailand.

Wenn auf Sardinien Strandbestände verändert werden, droht ein Bußgeld von 3000 Euro. Von dort dürfen Urlauber auch keinen Sand mitnehmen. Begrenzt erlaubt für den privaten Gebrauch ist das Sammeln von Muscheln in Frankreich, Griechenland, Kroatien, Portugal und Spanien. Es dürfen aber höchstens drei Fechterschnecken und Riesenmuscheln mitgenommen werden.

Auch jenseits der Strände ist das Schatzsuchen im Urlaub keine gute Idee. Insbesondere beim Besuch von Tempeln oder archäologischen Ausgrabungsstätten sollten Besucher die Finger von Scherben und Steinen lassen. Wer in der Türkei, in Griechenland oder Ägypten versucht, solche Teile auszuführen, dem droht Gefängnis. Auch in Oman im Südosten der Arabischen Halbinsel ist es verboten, Kulturgüter auszuführen.

Weiterhin hat die EU Maßnahmen ergriffen, um Kulturgut aus Drittstaaten vor illegalem Handel und Plünderung zu schützen. So dürfen aus dem Irak Kulturgüter und Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung nicht in die EU eingeführt werden. Auch grundsätzlich dürfen keine Kulturgüter aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden, wenn sie illegal ausgeführt wurden.

Freimengen für Zigaretten, Spirituosen und Bier

Die Freigrenzen für Souvenirs, die nach Deutschland eingeführt werden dürfen, hängen davon ab, von wo die Einreise erfolgt und variieren je nach Verkehrsweg. „Reisende, die in der EU unterwegs waren, müssen sich meist keine Gedanken über die Themen Zoll und Einfuhrabgaben machen – vieles, was man im Gepäck hat und zu privaten Zwecken verwendet, kann kostenfrei eingeführt werden“, sagt Andrea Steinbach, Expertin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Ausgenommen davon sind allerdings Genussmittel, für die Richtmengen gelten. So dürfen beispielsweise nicht mehr als 800 Zigaretten, zehn Liter Spirituosen oder 110 Liter Bier eingeführt werden. Auch für Kaffee und kaffeehaltige Waren gibt es eine gemeinsame Freigrenze von zehn Kilogramm. Überschreitet man diese Richtmengen, ist eine Zollanmeldung erforderlich.

„Strenger sind die Regeln aber bei der Rückkehr aus einem Nicht-EU-Land“, sagt Verbraucherschützerin Steinbach. Personen über 15 Jahren dürfen Waren im Wert von bis zu 430 Euro einführen, wenn sie auf dem Luft- oder Seeweg reisen. Bei Einreise mit dem Auto über den Landweg reduziert sich der Freibetrag auf 300 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren gilt ein Freibetrag von 175 Euro, unabhängig vom Verkehrsweg.

Auch für Genussmittel wie Tabakwaren und Alkohol gelten bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten niedrigere Freimengen als innerhalb der EU. So dürfen über 17-Jährige beispielsweise nur 200 Zigaretten, ein Liter Spirituosen über 22 Volumenprozent oder zwei Liter Alkohol bis maximal 22 Volumenprozent eingeführt werden. Ohne weitere Abgaben erlaubt sind bis zu vier Liter nicht schäumender Wein und 16 Liter Bier. Nur eines der alkoholischen Getränke darf in diesen Mengen eingeführt werden.

„Freimengen können nicht in einer Reisegruppe beliebig aufgeteilt werden“, sagt Karolina Wojtal, Co-Leiterin des europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ). „Schöpft eine Person den Freibetrag nicht aus, kann sie nicht einfach das, was übrig bleibt auf eine andere übertragen und diese Person dann entsprechend mehr mitbringen.“ Werden Waren nicht angemeldet, obwohl dies erforderlich wäre, kann dies zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder sogar zu einem Strafverfahren führen, beispielsweise wegen Steuerhinterziehung.

Abgaben an den Zoll und Strafen

Wenn man die Freimengen bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland überschreitet, wird man mit Abgaben vom Zoll konfrontiert. Die Höhe der Abgaben wird vom Zoll im Einzelfall festgelegt und variiert je nach Ware.

Beispielsweise kann der Zoll bei einem Warenwert bis zu 700 Euro eine Pauschale von 17,5 Prozent für den Einfuhrzoll berechnen. Für Zigaretten werden üblicherweise 19 Cent pro Stück fällig. Die Reisefreimengen sind übrigens stets an die jeweilige Person gebunden und nicht innerhalb einer Familie oder Reisegruppe addierbar.

Wer mit Waren erwischt wird, die über den Freimengen liegen und nicht angemeldet wurden, muss mit Konsequenzen rechnen. Die Höhe der Strafe hängt vom Wert der eingeführten Waren und von der Art des Verstoßes ab. Bei einem Warenwert bis 700 Euro handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, bei der in der Regel ein Zollzuschlag in Höhe des eigentlich zu zahlenden Betrages erhoben wird. Bei einer Nachzahlung von beispielsweise 60 Euro würde ein Zollzuschlag von ebenfalls 60 Euro anfallen. Die gesamte Nachzahlung würde dann 120 Euro betragen.

Ab einem Warenwert von mehr als 700 Euro kann bereits ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung drohen. In solchen Fällen kann eine Geldstrafe von fünf bis 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ein Zollvergehen ist immer eine Straftat. Es ist auch möglich, dass nicht angemeldete Waren vom Zoll beschlagnahmt werden.

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